Allgemeine
Lieferbedingungen
der
Firma Goedicke
Werkzeugmaschinenhandels GmbH
(Stand Juli
2003)
1.
Allgemeines, Geltungsbereich
a) Für unsere
Lieferungen (Verkaufsgeschäfte) gelten ausschließlich die nachstehenden
Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen
abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hätten. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen
des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere
nachstehenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
c) Unsere
nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen an
den Käufer, soweit und solange wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären
(insbesondere geänderte Allgemeine Lieferbedingungen verwenden).
2.
Angebot und Vertragsabschluß
a) Unsere Angebote
sind stets freibleibend und unverbindlich.
b) Die Bestellung
ist für den Käufer verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung,
durch Ausführung des Auftrags oder in anderer Weise.
3.
Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Liefervertrag steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir können daher vom Vertrag zurücktreten,
wenn wir von unserem Vorlieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten
Deckungsgeschäftes im Stich gelassen worden sind, sodass die Lieferung längere
Zeit oder dauerhaft nicht verfügbar ist. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche
des Käufers aus diesem Grunde sind ausgeschlossen.
4.
Leistungsumfang
a) Für Art und
Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend,
sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
b) Die in unseren
Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes, insbesondere über Abmessungen, Gewichte,
Typenbezeichnungen, Baujahr und technische Daten, gelten nur annähernd und sind
unverbindliche Orientierungsdaten, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Auch soweit solche Angaben verbindlich sind,
handelt es sich um bloße Beschaffenheitsangaben, nicht aber um Garantien im
Rechtssinne.
5.
Zeichnungen, andere Unterlagen sowie Angaben bei Gebrauchtmaschinen
Soweit bei der Lieferung von gebrauchten Liefergegenständen dem Käufer
Zeichnungen, Pläne oder Anleitungen übergeben werden, geschieht dies nur gefälligkeitshalber
und ohne jegliche Verbindlichkeit für uns. Für solche Unterlagen können wir
auf keinen Fall irgend eine Gewähr oder sonstige Haftung übernehmen. Auch
unsere Angaben über Gewichte und Maße, etwa zum Zweck der Herstellung von
Maschinenfundamenten, sind unverbindlich. Es ist allein Sache des Käufers, die
Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
6.
Lieferantenschutz bei Gebrauchtmaschinen
a) Unsere Angaben über
Maschinenstandorte und Verkaufsinteressenten sind nur für den Empfänger selbst
bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte
weitergegeben werden.
b) Sofern wir dem Käufer
oder einem Interessenten ein Objekt zum Kauf nachweisen, verpflichtet er sich,
Preis- und Abschlussverhandlungen mit dem Eigentümer oder sonstigen Veräußerungsberechtigten
über alle an dieser Stelle zum Verkauf stehenden Objekte ohne unsere besondere
schriftliche Zustimmung weder selbst noch durch Dritte, auch nicht mittelbar,
sondern ausschließlich durch oder mit uns zu führen.
c) Für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen können wir vom Käufer
die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 %, insgesamt jedoch nicht
mehr als 50 % des Werts des betreffenden Kaufobjekts verlangen. Die Einrede
des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
7.
Preise und sonstige Kosten
a) Unsere Preise
gelten ab Lager, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie verstehen sich ohne
Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung oder sonstige Spesen. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, wenn
wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet
sind.
b) Die
Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird zusätzlich in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
8.
Lieferzeit und Lieferverzug
a) Liefertermine und
–fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn wir diese nicht in
schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich zugesagt haben.
b) Lieferzeiten
gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
c) Bei nicht
rechtzeitiger Abklärung aller Ausführungseinzelheiten sowie Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
d) Die Lieferzeit
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Auslieferung an den Käufer begonnen
hat oder bei Versendungs- bzw. Abholmöglichkeit die Versand- bzw.
Abholbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
e) Die vereinbarte
Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb des Verzugs - bei von uns nicht zu
vertretenden Hindernissen, soweit diese auf die Lieferung von erheblichem
Einfluss sind, um den Zeitpunkt, in dem das Hindernis besteht, zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer
baldmöglichst mit. Nicht zu vertreten haben wir z.B. höhere Gewalt, behördliche
Eingriffe, Streik, Aussperrung, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen
oder sonstige außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegende Ereignisse,
die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die
Aufrechterhaltung unseres Betriebsablaufs abhängt, eintreten.
f) Die Einhaltung
der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Werden diese nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt oder ergeben sich bei der
Auftragsdurchführung noch Unklarheiten oder sonstige Ausführungsschwierigkeiten,
die der Abklärung bedürfen und nicht durch uns zu vertreten sind, können wir
die Lieferzeit angemessen verlängern. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
g) Bei Lieferverzögerungen
kann der Käufer die ihm hieraus zustehenden Ansprüche oder Rechte erst geltend
machen, wenn er uns erfolglos in schriftlicher Form eine angemessene Nachfrist,
die mindestens 4 Wochen betragen muss, gesetzt hat.
h) Wenn dem Käufer
wegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung ein Schaden erwächst, so
ist er berechtigt, von uns eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens
5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Trifft uns nur
leichte Fahrlässigkeit, sind weitergehende Schadensersatz- und sonstige Ansprüche
des Käufers ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziff. 14.
9.
Lieferung und Erfüllungsort
a) Soweit nichts
anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Lager"; Erfüllungsort (Leistungsort)
der Lieferung ist in diesem Fall unser Geschäftssitz in Neckarsulm.
b) Soweit
vereinbart, versenden wir den Liefergegenstand an den vereinbarten
Ablieferungsort (Bestimmungsort), wobei Versandmittel und Versandweg unserer
Wahl überlassen sind. Eine Änderung des Erfüllungsorts erfolgt dadurch nicht.
c) Die Kosten der
Versendung hat der Käufer zu tragen. Erfolgt Anlieferung durch uns, berechnen
wir eine angemessene Frachtvergütung.
d) Soweit der Käufer
dies ausdrücklich wünscht, werden wir auf seine Kosten für die Sendung eine
Transportversicherung abschließen.
e) Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Käufer nicht unzumutbar sind.
f) Der Käufer hat
den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind
uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte
Liefermenge als anerkannt.
g) Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der
Rechte aus Ziff. 12, 13 entgegenzunehmen.
10.
Gefahrübergang
a) Wird der
Liefergegenstand vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Käufers an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes unabhängig
davon, ob der Transport durch uns oder Dritte erfolgt, in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in welchem der Liefergegenstand an die mit der Ausführung der
Versendung bestimmte Person oder Anstalt
(z.B. Spediteur, Frachtführer, Post) ausgeliefert wird, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Lagers. Wird der Liefergegenstand zur Versendung
verladen, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Beginn der Verladung.
b) Verzögert sich
der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr schon vom Tag der Meldung der Versand- bzw.
Abholbereitschaft auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser ausdrücklich
verlangt. Die gesetzlichen Vorschriften, wonach der Gefahrübergang auch in
anderen Fällen erfolgt, etwa bei Gläubigerverzug, bleiben unberührt.
11.
Zahlungsbedingungen
a) Der Kaufpreis ist
vom Käufer vor Auslieferung des Liefergegenstandes vollständig zu
zahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
b) Unsere Rechnungen
sind sofort ohne jeden Abzug (Skonto) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist.
c) Bei
Zahlungsverzug können wir die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 10 %
jährlich, verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten
wir uns vor.
d) Der Käufer kann
nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
12.
Mängelhaftung für gebrauchte Liefergegenstände
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z.B.
Gebrauchtmaschine), gilt für unsere Haftung wegen Mängeln Folgendes:
a) Gebrauchte
Liefergegenstände werden nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, und
nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft.
b) Der Käufer hat
das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen.
Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar
keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstands insoweit
unbesehen als vertragsgemäß an.
c) Wir sind nicht
verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen.
d) Gebrauchte
Liefergegenstände werden unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, soweit wir nicht wegen der Übernahme
einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels haften.
Dieser
Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers
aus Sachmängelhaftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, welche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns
beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung durch uns beruhen.
e) Der
Haftungsausschluss gemäß d) gilt entsprechend, wenn die Benutzung des
Liefergegenstandes gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt oder der
Liefergegenstand mit sonstigen Rechtsmängeln behaftet ist.
f) Garantien im
Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer
Einstandspflichten werden von uns nicht übernommen, es sei denn, dass die Übernahme
durch uns schriftlich erfolgt und hierbei der Begriff "Garantie" ausdrücklich
verwendet wird. Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstands dienen der bloßen Spezifikation und begründen keine
Garantien. Dies gilt auch für
etwaige Angaben zur Bruch- und Rissfreiheit; solche Angaben beziehen sich im Übrigen
ausschließlich auf die reine Betriebsfähigkeit der Maschine und nicht auf die
Bruch- und Rissfreiheit von Zahnrädern und besonders dem Verschleiß
unterworfenen Teilen.
g) Soweit für
gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung durch uns in
Betracht kommt, gelten hierfür die Regelungen gemäß Ziff. 13 entsprechend.
13. Mängelhaftung
für neu hergestellte Liefergegenstände
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine neu hergestellt Sache, gilt
für unsere Haftung wegen Mängeln Folgendes:
a) Garantien im
Rechtssinne, etwa für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, werden von uns
nicht übernommen. Die Regelung Ziff. 12 f) gilt entsprechend.
b) Wir sind nicht
verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen.
c) Offensichtliche Mängel
(wozu auch offensichtliche Falschlieferungen und Mindermengen gehören) müssen
uns innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes
schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der Käufer insoweit mit seinen Mängelrechten
ausgeschlossen; zur Fristwahrung genügt die vom Käufer zu beweisende
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Bei nicht offensichtlichen Mängeln
gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass uns der Mangel innerhalb von
sieben Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Im Übrigen bleibt die
Vorschrift des § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter
Kaufleuten unberührt.
d) Für Mängel des
Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung, wobei uns die Wahl
zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Nacherfüllung ist uns die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
e) Die zur Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, haben wir insoweit nicht zu tragen, als sich diese dadurch erhöhen,
dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
f) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (zu mindern).
g) Haften wir wegen
Mängeln des Liefergegenstands auf Schadensersatz, gilt nachstehende Ziff. 14.
Entsprechendes gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haben wir ein
Beschaffungsrisiko für den Liefergegenstand übernommen, kommt allein aufgrund
dieses Umstandes eine verschuldensunabhängige Haftung wegen eines Mangels nicht
in Betracht.
h) Wir haften nicht
für unerhebliche Mängel sowie für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten, ungeeignete, unsachgemäße oder
bestimmungswidrige Verwendung des Liefergegenstands, besondere äußere Einflüsse,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder gewöhnliche Abnutzung
entstanden sind. Im letztgenannten Fall erstreckt sich unsere Mängelhaftung
insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen (d.h. alle sich
drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge). Soweit handelsüblicher
Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies ebenfalls
nicht beanstandet werden.
i) Die Verjährungsfrist
für die Ansprüche und sonstigen Rechte des Käufers bei Mängeln beträgt zwölf
Monate ab Ablieferung des Liefergegenstands.
Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB (für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch
beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen, in
denen der Mangel von uns wegen einer übernommenen Garantie oder wegen Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten oder von uns arglistig verschwiegen
worden ist oder zu einem von uns zu vertretenden Schaden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat.
Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung (z.B. gemäß
§ 479 Abs. 2 BGB), Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
j) Die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist.
k) Rückgriffsansprüche
des Käufers gegen uns aus Lieferantenregress gemäß § 478 BGB bleiben
unberührt. Solche Ansprüche bestehen jedoch nur insoweit, als der Käufer mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt
auch im Rückgriffsfall nachstehende Ziff. 14.
14.
Haftung auf Schadensersatz
a) Auf
Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung), nur
aa)
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bb)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
cc)
bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht),
dd)
bei Übernahme einer Garantie, soweit der Schaden auf deren Verletzung
beruht und das Schadensrisiko von ihr erfasst wird; entsprechendes gilt bei Übernahme
eines Beschaffungsrisikos,
ee)
bei einem Mangel, den wir arglistig verschwiegen haben, oder
ff) bei einem Produktfehler, für den wir nach dem Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG) haften.
Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
b) Soweit unsere Mängelhaftung
ausgeschlossen ist (z.B. bei gebrauchten Liefergegenständen gemäß Ziff. 12
d), haften wir wegen Mängeln des Liefergegenstands auch nicht auf
Schadensersatz.
c) Soweit wir wegen
leichter Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, nicht jedoch, soweit wir
wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz haften oder soweit sich aus einer von uns übernommenen
Garantie eine weitergehende Haftung ergibt. Entsprechendes gilt, wenn wir wegen
grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen
einfachen Erfüllungsgehilfen haften.
d) Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten nicht, soweit unsere
Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und auch tatsächlich Ersatz
leistet.
e) Für
Schadensersatzansprüche des Käufers -
ausgenommen solche wegen Mängeln des Liefergegenstandes - beträgt die Verjährungsfrist
18 Monate. Es bleibt jedoch bei den
gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit wir wegen der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Verletzung
einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
haften. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln des
Liefergegenstandes bleibt es bei der in Ziff. 13 i) geregelten Verjährungsfrist.
f) Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
g) Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Sie gelten ferner zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter sowie
unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hinsichtlich deren etwaigen persönlichen
Haftung.
15.
Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns
das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus
dem Liefervertrag (z.B. Kaufpreis, Transportkosten, Verzugszinsen, sonstiger
Verzugschaden) und auch unsere sonstigen bei Vertragsabschluss bestehenden
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer voll
ausgeglichen sind.
Soweit mit dem Käufer Bezahlung solcher Forderungen aufgrund des
Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und
erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
b) Dem Käufer ist
es bis auf Widerruf gestattet, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges weiterzuveräußern oder anderweitig zu verwerten (z.B. zu
verbinden, einzubauen), es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf oder
der anderweitigen Verwertung ergebende Forderung bereits an Dritte abgetreten
ist. Diese Berechtigung entfällt ohne Weiteres, wenn der Käufer gegenüber uns
in Zahlungsverzug kommt
oder seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Ferner kann diese
Berechtigung von uns widerrufen werden, wenn ein anderer sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt.
c) Der Besteller
tritt bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
des Liefergegen-standes oder aus dessen anderweitiger Verwertung (z.B. Einbau
zur Erbringung von Werkleistungen) oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich des
Liefergegenstandes (z.B. aus Versicherung, unerlaubter Handlung, Erfüllungsverlangen
des Insolvenzverwalters) gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung erfasst auch
den anerkannten Saldo eines Kontokorrents sowie im Falle der Insolvenz des
Forderungsschuldners auch den "kausalen Saldo".
d) Zur Einziehung
dieser Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner
Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt und auch sonst kein Grund vorliegt, der
zum Wegfall der Veräußerungsbefugnis gemäß Ziff. 15 b) führen oder uns zu
deren Widerruf berechtigen würde. Auf Verlangen hat uns der Käufer die
Schuldner und die jeweilige Forderungshöhe der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen.
e) Die Verarbeitung
oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns
vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
umgebildet, untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen neuen Sache
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten,
vermischten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung,
Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung/ Verbindung in der Weise,
dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis
anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns
verwahrt. Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich an unserem nach den vorgenannten
Bestimmungen entstandenen Allein- oder Miteigentum fort. Die Bestimmungen dieser
Ziff. 15 gelten hierfür entsprechend.
f) Der Käufer darf
den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er auf unser Eigentum
hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und sofort Maßnahmen
zur Beseitigung des Eingriffs zu veranlassen. Etwaige Kosten von Interventionen
trägt der Käufer.
g) Der Käufer ist
verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung oder den Besitzwechsel des
Liefergegenstandes hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
h) Bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder nicht unerheblichen, schuldhaften
Pflichtverletzungen durch den Käufer oder bei einem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sind wir zur Zurücknahme des unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes berechtigt und der Käufer ist zur
Herausgabe verpflichtet, es sei denn, dass dies im konkreten Fall unbillig wäre.
Wir dürfen den Liefergegenstand auch selbst wegnehmen und hierzu die Räume
betreten, in welchen der Liefergegenstand untergebracht ist. Diese vorläufige
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Rückgabe
an den Käufer erfolgt erst, wenn alle fälligen Zahlungen sichergestellt sind.
Nach billigem Ermessen unterliegender Wahl sind wir auch berechtigt, den
Liefergegenstand zu verwerten und den Verwertungserlös – abzüglich
angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Käufers
anzurechnen. Die Kosten der Wegnahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung des
Liefergegenstandes trägt der Käufer.
i) Unser
gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt durch die vorstehende
Regelung unberührt. Es besteht auch, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt
oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt wird.
j) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert (Sicherungswert) unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
16.
Verstoß gegen Umsatzsteuervorschriften
Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Käufer die
Umsatzsteuervorschriften nicht einhält (z.B. Aufgabe einer falschen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), hat der Käufer zu ersetzen.
17. Erfüllungsort,
Gerichtstand und geltendes Recht
a) Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in
Neckarsulm, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Heilbronn, wenn der Käufer ein
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu
erheben.
c) Es gilt, auch bei
Auslandsgeschäften, nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung
des UN-Kaufrechts (CISG) wird jedoch ausgeschlossen.
Goedicke
Werkzeugmaschinenhandels GmbH,
Konrad-Zuse-Str. 3, D-74172 Neckarsulm
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